nach langer Stilllegung Neuzulassung ?

  • Nach Außerbetriebsetzung hat man offiziell 7 Jahre Zeit, das Fahrzeug wieder regulär anzumelden, danach wird die erweiterte Prüfung nach §21 fällig.
    Die Mehrkosten von §21 gegenüber §29 sind erträglich. Das Hauptärgernis ist aber das Verfahren bei der Zulassungsstelle (Ungültigkeit der alten Dokumente, Schlüsselnummer 0, etc.).
    Nun wurde mir jedoch gesagt, dass die zeitliche Grenze bei den Zulassungsstellen gar nicht so scharf gezogen würde, denn meist seien die Fahrzeuge noch um viele Monate länger (als genau 7 Jahre) gelistet, bevor sie aus dem System gelöscht werden, so dass man gute Chancen hat, bei relativ geringer Überziehung der 7y-Frist noch den alten Brief anerkannt zu bekommen.
    Genau das wäre in meinem Fall für die geplante Wiederinbetriebnahme eines 245 (gleich mit „H“) interessant, da ich erst ca. 3 Monate verspätet angemessen Zeit für die „Wiederbelebung“ finden könnte.
    Habt Ihr Erfahrungswerte zum Ablauf bei geringer Zeitüberschreitung?

  • Hallo.


    Mir wurde auf Nachfrage sogar gesagt, dass eine herkömmliche Hauptuntersuchung ausreicht, sofern man noch im Besitz der letzten gültigen Zulassungsbescheinigungen ist. Auch nach mehr als sieben Jahren Stilllegung.


    Also zur HU und dann normal zulassen.


    Lutz

  • Lutz hat recht. Nach (frühestens) 7 Jahren werden zwar die gespeicherten Daten (bei der Zulassungsstelle bzw. KBA) gelöscht, aber solange der alte (deutsche) Brief bzw. die alte (deutsche) Zulassungsbescheinigung noch vorhanden ist, ist nach einer neuen HU die Wiederzulassung kein Problem, auch wenn das Fahrzeug länger als 7 Jahre nicht angemeldet war.


    Viele Grüße,


    Jörg

  • Falls kein Brief oder Zulassungsbescheinigung mehr vorhanden ist (und die letzte Zulassung in Deutschland viel länger als 7 Jahre her ist) wird es „interessant“. Dann bekommt man von unterschiedlichen Zulassungsstellen u.U. unterschiedliche Auskünfte was diese alles für eine Wiederzulassung benötigten. Auf alle Fälle hilfreich ist in so einem Fall z.B. das letzte Kennzeichen des Fahrzeugs bzw. das Wissen, in welchem Landkreis das Fahrzeug zuletzt zugelassen war (und evtl. auf welchen Halter). Die dortige Zulassungsstelle ist dann m.E. der erste Ansprechpartner ob evtl. noch Daten gespeichert sind. Die Daten müssen ja nicht nach 7 Jahren gelöscht werden, sondern mindestens 7 Jahre gespeichert werden.


    Viele Grüße,


    Jörg

  • Das wird noch spannend mit meiner MZ und der Zulassungsstelle hier in Dresden. Ich werde berichten. Meines Wissens war die noch nie in der BRD zugelassen.


    Lutz

    Hej Lutz,


    m.E sollte das mit DDR-Brief auch kein Problem sein. Deutsches Dokument ist deutsches Dokument ;) . Aber sicher kann man bei so etwas nie sein. Soweit ich mich erinnere hatten wir selbst den Fall auch noch nicht (könnte mich aber auch mal treffen). Bis (ich glaube) 2007 (oder wars 2005) war das ja alles komplizierter als heute.


    Viele Grüße,


    Jörg


    PS: Falls Du irgendwann einen (Muster-DDR-) Brief (wegen der Daten) für die /2 benötigen solltest, kannst Du mir ja eine PN senden.

  • Jetzt habe ich noch etwas in den Vorschriften entdeckt, was allem Anschein nach - bei guter Vorausplanung - beliebige Verlängerung der Fahrzeugregistrierung erwirken könnte:
    Kurzzeitkennzeichen nach (jeweils) knapp 7 Jahren.


    Ich zitiere aus: FZV ( Fahrzeug-Zulassungsverordnung ),
    §44 Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister,
    Absatz 2, Satz 2: "Die bei der Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens zu löschen."


    Sehe ich das falsch, oder genügt es wirklich einfach,
    für das Fahzeug ein Kurzzeitkennzeichen für 1 Tag zu "kaufen",
    und dies dann einfach ungenutzt verfallen zu lassen.
    Schon bleibt die abgestellte Karre wieder für die nächsten 7 Jahre im Register stehen?


  • FALSCH - Es gibt 2 Anwendungsbereiche für das Kurzzeitkennzeichen:
    a) Überführungsfahrten, falls eine gültige HU besteht
    b) Fahrt zur HU bzw. auch Werkstatt innnerhalb des Zulassungsbezirkes, falls keine gültige HU beteht (Zifer 6 in $16a FZV).


    deshlalb im Fall b) genau umgekehrt !! -
    Um mehrere Jahre nach Abmeldung überhaupt auf eigener Achse zur HU fahren zu dürfen, muss man vorab das Kurzzeitkennzeichen beantragen,
    ansonsten dürfte man höchstens auf dem Hänger oder mit roter 06-Nummer zur HU kommen.
    Das Kurzzeitkennzeichen verschafft einem eine stark eingeschränkte Zulassung für genau definierte eingeschränkte Fahrmöglichkeiten.


    Und wenn man dann trotzdem gar nicht zur HU fährt, interessiert das vermutlich niemanden;
    denn die begrenzte Zulassung wird doch typisch nach bestandener HU in eine normale Zulassung umgewandelt.
    Falls die HU nicht bestanden wird, und die Zulassungszeiperiode nicht für die Reparatur reicht, müsste man eben das ganze ein zweites Mal machen.
    Aber wenn man gar nichts macht, bzw. das Kurzzeitkennzeichen ans Garagentor nagelt statt ans Auto, ist die Fahrzeug-Registrierung trotzdem durchgeführt - und damit käme doch die von mir genannte Bestimmung zum tragen?

  • Das ist auch nicht korrekt, zumindest im Regierungsbezirk Dresden. Für die zulassungsrelevanten Fahrten gibt es bestimmte Kriterien:
    1. das Fahrzeug muss im jeweiligen Bezirk und auf den Halter schonmal zugelassen gewesen sein,
    2. es wird kein Kurzzeitkennzeichen erteilt, sondern eine Registrierung vorgenommen mit entweder den alten Kennzeichen oder den für das Fahrzeug neu registrierten Kennzeichen, mit denen man dann ungestempelt, aber einem entsprechenden Zettel in der Hand die zulassungsrelevanten Fahrten durchführen kann.


    Ich hatte das im Sommer durch. War mir am Ende alles zu kompliziert und das Fahrzeug noch nie auf mich zugelassen. Habs dann anders gelöst.


    Einzige Chance ist die neue Registrierung für die zulassungsrelevante Fahrt. Da weiß ich aber nicht, wie die das handhaben, wenn man dann doch nicht zur HU fährt und das Fahrzeug nicht zulässt


    Wie wäre denn der einfachste Weg? Einfach mal in der Zulassungsstelle anrufen?

  • Jetzt habe ich noch etwas in den Vorschriften entdeckt, was allem Anschein nach - bei guter Vorausplanung - beliebige Verlängerung der Fahrzeugregistrierung erwirken könnte: ...

    Wozu? ?( Solange Du den letzten Kfz-Brief bzw. Zulassungsbescheinigung hast, ist es für eine Wiederzulassung egal ob die Daten im Fahrzeugregister gelöscht sind oder nicht. Egal auf wen das Fahrzeug zuletzt zugelassen war.


    Viele Grüße,


    Jörg


    Edit:
    M.E. geht es dabei vor allem um 3 Dinge. Neben dem Besitznachweis ist das wichtigste der Nachweis, dass das Fahrzeug überhaupt schon einmal zugelassen war und wann die Erstzulassung war. Das spielt ja für viele Regelungen (nicht nur fürs H-Kennzeichen) eine Rolle. (Besitzer von damals neu eingelagerten und nie zugelassenen Fahrzeugen [z.B. BMW Z1] kennen diese Herausforderung vermutlich sehr genau. ;) ) Das 3. sind die technischen Daten und evtl. Sondereintragungen von früher die für die neuen Dokumente benötigt werden. Das alles geht vollständig aus den „alten deutschen Dokumenten“ hervor, auch wenn diese digital bereits gelöscht wurden.


    Kurzzeitkennzeichen gibt es m.E. nur mit gültiger HU (habe ich erst im Frühjahr geübt). Auch einen Kfz-Brief oder eine Zulassungsbescheinigung benötigt man dafür definitiv, da praktisch eine „Zulassungsbescheinigung Teil I für Kurzzeitkennzeichen“ (nennt sich offiziell etwas anders s.u.) mit komplett allen Daten ausgefüllt wird. Die sieht auch genau wie einen normale Zulassungsbescheinigung Teil I aus und ist auch grün. Die einzigen Unterschiede sind die Überschrift „Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen“ und darunter der Eintrag „gültig bis:“.


    Die Kosten für die Versicherung eines Kurzzeitkennzeichen auf ein Fahrzeug, was danach nicht zugelassen und versichert wird, wäre das nächste Thema.

  • Mir wurde auf Nachfrage sogar gesagt, dass eine herkömmliche Hauptuntersuchung ausreicht, sofern man noch im Besitz der letzten gültigen Zulassungsbescheinigungen ist. Auch nach mehr als sieben Jahren Stilllegung.


    Also zur HU und dann normal zulassen.

    Nochmal zur Bestätigung (weil wir es gerade gemacht haben). Stand Mai 2020 ist es immer noch so. Wir haben ein ca. 25 Jahre nicht zugelassenes Fahrzeug wieder zugelassen. Alter (West-)Brief und die damalige Abmeldebescheinigung waren vorhanden. Diese und eine ganz normale HU (bei der GTÜ) reichten, um das Fahrzeug wieder zuzulassen.


    Viele Grüße, Jörg


    PS: Etwas Bedenken hatte ich im Vorfeld, da es sich um ein DDR-Fahrzeug handelte (welches nach der Wende noch ein paar Jahre zugelassen war) für welches es ja nie eine deutsche ABE (erst recht keine EU-Betriebserlaubnis) gab. Die entsprechenden Felder im alten Brief waren (logischerweise) auch schon leer. Aber das brachte keinerlei Probleme bei der Wiederzulassung mit sich.

  • Danke allen für die guten Hinweise.
    Inzwischen sind die 7 Jahre auch schon "durch", ich habe nun keine Hektik mehr.
    Trotzdem ein Hinweis zu den Kosten einer Kurzzeitzulassung zum Zweck einer #29-Vorführung: Wenn man danach nicht gleich fahren will, sondern erst mal in Ruhe weiterbasteln will, lohnt es, ein billiges Angebot einer Internet-Spezialversicherung zu wählen; und - falls es die Zulassungsstelle akzeptiert - geht es noch günstiger mit Begrenzung auf 3 oder 1 Tag (statt 5).0

  • Hallo Rudi,
    das klingt gut.
    hier haben sich ja nun viele Behauptungen und Gegenbehauptungen sowie Erfahrungsberichte angesammelt. Scheint auch so ein bisschen ortsspezifische Lokaleigenschaften zu geben? Auslegungen der Rechtslage von Zulassungsstellen? Ich weiß auch gar nicht, warum gesetzlich soviel auf der Fahrt zur Zulassungsstelle rumgeritten wird, mein Gott, da komme ich doch irgendwie immer hin?
    Viel wichtiger- und da habe ich auch schon unterschiedliche Aussagen recherchiert- ist doch die Fahrt auf eigener Achse zum TÜV. Wie schön war das doch damals mit dem Überführungskennzeichen auch ohne TÜV. Weil das bei mir demnächst ansteht und ich diesmal gerne den Wagen selber vorführen möchte und nicht wie das letzte Mal von einer Werkstatt abholen zu lassen. Ich werde natürlich dann auch vorher bei hiesiger (BW) Zulassungsstelle anfragen und hier berichten, ob das irgendwie -und wenn- wie genau, möglich ist.


    Edit: Hier mal eine ganz gute Zusammenfassung

  • Im Zulassungsbezirk Dresden scheint die Fahrt mit KZK ohne HU zum Zwecke der Fahrt eben zur HU nun auch möglich zu sein.
    Die Auslegung scheint mir nicht nur lokal unterschiedlich, sondern auch teilweise von Sachbearbeiter/-in zu Sachbearbeiter/-in.


    Ein Wirrwarr...


    Am ehesten hilft immer der Anruf bei der jeweiligen Zulassungsstelle.


    Lutz

  • ...Viel wichtiger- und da habe ich auch schon unterschiedliche Aussagen recherchiert- ist doch die Fahrt auf eigener Achse zum TÜV. ...

    Wenn es jemand einmal wirklich durchzieht und berichtet, wüsste man es genauer (zumindest für diese konkreten Umstände). Die Regelungen müssten m.E. deutschlandweit gleich sein. Aber es bleibt natürlich immer die Frage, ob der eine oder andere Mitarbeiter der Zulassungsstelle sich mit solchen, vermutlich nicht allzu häufig vorkommenden Vorgängen, immer richtig auskennt bzw. die Vorschriften immer gleich interpretiert. Für den Polizisten, der einen vielleicht anhält, gilt das ja dann auch noch.


    OT
    Ich lade das Fahrzeug einfach auf einen Hänger und fahre so zur HU. Alles andere ist für mich „zu viel“ Aufwand, deshalb hatte ich den Fall auch noch nicht. (Ja ich weiß, nicht jedem steht eine AHK zur Verfügung, und bei jüngeren Leuten [das dürfte in der Zwischenzeit bei den fast 40-jährigen angekommen sein] ist die entsprechende Fahrerlaubnis oft das noch größere Problem :( .)


    Viele Grüße, Jörg