Steuerrecht bei Frittenöl???

  • Moin.
    Mal ne komplizierte Frage:
    Ein bekannter von mir hat ne Imbisskette und kann mir bis zu 200 Liter Altpöl liefern (Pro Woche)
    Ich habe mir überlegt, für 230 Taler bei Ebay ne komplette Filteranlage zu erstehen, den Kram zu filtern und dann natürlich in den ELch zu schmeissen.
    Da ich natürlich pro Woche keine 200 Liter wegfahren kann, hab ich mir gedacht den Rest vielleicht zu verkaufen oder für schlechte Zeiten zu lagern.


    Wie ist denn das nun Steuerrechtlich? Darf ich den Kram kostenlos mitnehmen, filtern und ins Auto schmeissen oder mach ich mich da in irgendeiner Weise Strafbar?
    Ich mein ich zahl denn ja gar nix fürs Tanken....
    Wer kann mir denn da mal helfen?

  • vor ein paar Jahren hatte ich mich damit mal intensiv auseinander gesetzt. Der damalige Stand war, daß auf FRITTENöl keine MINERALölsteuer gezahlt werden muss, weil es halt kein Mineralöl ist! 8)


    Kann aber sein, das die Spassverderber in Berlin sich inzwischen was anderes ausgedacht haben. Google mal unter "PÖL" da findest du die entsprechenden Foren, die darüber richtig bescheid wissen. Und eventuell findest du auch noch einen Abnehmer für das Restöl.


    Off topic - dennoch für dich wichtig: Dein Volvo Diesel ist eigentlich ein VW LT Diesel und soweit mir bekannt ist, reagiert die Bosch-Umlauf-Einspritzung (nur die 6 Zylinder) zickig auf PÖL (irgendwas mit zu hohem Innendruck wegen Viskosität des PÖL´s) . Dazu bitte bei den Experten auch noch mal um Rat fragen. ;)


    soo long, und ein schönes Fest....



    PS: Bei Autobild lief mal ein Golf-Diesel mit PÖL. Soweit isch weis, läuft der immer noch und zwar auch mit Alt-PÖL für lau von ner Frittenbude...

  • Zitat

    Original von lowpresureVolvo
    vor ein paar Jahren hatte ich mich damit mal intensiv auseinander gesetzt. Der damalige Stand war, daß auf FRITTENöl keine MINERALölsteuer gezahlt werden muss, weil es halt kein Mineralöl ist! 8)


    Kann aber sein, das die Spassverderber in Berlin sich inzwischen was anderes ausgedacht haben.


    Moin, moin,


    und genau so ist es!!!!!


    Das Mineralölsteuergesetz wurde durch das Energiesteuergesetz abgelöst.


    Und da heißt es :


    § 1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse


    (1) 1Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer. 2Steuergebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. 3Warenbewegungen von oder nach Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal) sind so zu behandeln, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort im Steuergebiet. 4Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.


    (2) Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:


    1.
    Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
    2.
    Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur,
    3.
    Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur,
    4.
    Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
    5.
    Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur,
    6.
    Waren der Unterposition 3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.


    (3) 1Als Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten auch:


    1.
    andere als die in Absatz 2 genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden,
    2.
    andere als die in Absatz 2 genannten Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden.


    2Satz 1 gilt nicht für Waren, die sich in einem Steueraussetzungsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), in der jeweils geltenden Fassung befinden.


    (4) Kombinierte Nomenklatur (Achtung 880 Seiten!!!) im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG Nr. L 256 S. 1, Nr. L 341 S. 38, Nr. L 378 S. 120, 1988 Nr. L 130 S. 42) in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung.


    Da haben die so ziemlich alles reingepackt, was sich zum Betrieb eines Motors in den Tank füllen lässt. :D


    Steuerpflichtig ist derjenige, der den Stoff als Kraftstoff benutzt. Der muss eine Steuereklärung abgeben und die Steuer abführen.


    Damit dürften alle PÖL-Fahrer, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, Steuerhinterzieher sein.


    Viele Grüße


    Jens

  • Das heisst also, ich muss bei der Steuererklärung angeben, wieviel von dem Zeug ich getankt habe um es dann enstrpechend zu versteuern?
    Das würde bedeuten, geeichte Zähler usw....
    Da word der Spass ja schon wieder unwirtschaftlich